Belehrung zum Sportunterricht

Im Folgenden finden Sie als Erziehungsberechtigte die wichtigsten Belehrungspunkte. Die vollständige Belehrung wird zu Beginn des Schuljahres sowie zum Halbjahr im Sportunterricht mit den Schülern besprochen.

  1. Sportkleidung:
    • Der Sportunterricht ist ausschließlich in sportgerechter Kleidung zu absolvieren.
    • Bitte geben Sie Ihrem Kind Wechselsachen (1x T-Shirt; 1x Hose; 1x Turnschuhe) sowie wettergerechte Kleidung für den Sportunterricht im Freien mit.
    • Hallenturnschuhe mit abriebfester Sohle sind Pflicht sowie ein weiteres Paar für das Außengelände.
    • Bei unvollständiger Sportbekleidung erfolgt der Ausschluss vom Sportunterricht.
    • Das Vergessen der Sportbekleidung an einem Tag mit Leistungsüberprüfung (LK) wird mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet.
      An allen anderen Tagen, an denen die Sportkleidung vergessen wird, wird die Stundenleistung (Kompetenznote) ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
    • Schmuck und schmuckähnliche Gegenstände (z. B. Ringe, Uhren, Ketten, Piercings, Ohrstecker) sind vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen.
    • Ein Abkleben von Schmuck ist nicht zulässig. Wir empfehlen daher, Ohrlöcher möglichst in den Sommer- oder Weihnachtsferien stechen zu lassen
    • Bei Verweigerung des Ablegens erfolgt aufgrund versicherungsrechtlicher Bedenken der Ausschluss vom Sportunterricht mit zeitgleicher Zensierung (siehe Punkt fünf).
  2. Sportbefreiungen:
    • Atteste und Langzeitsportbefreiungen sind in Kopie bei der unterrichtenden Sportlehrkaft abzugeben. Achten Sie hier bitte auf Aktualität und ggfls. Erneuerungen.
    • Die Fachschaft Sport weist noch einmal darauf hin, dass Eltern nicht eigenständig festlegen können, ob ihr Kind am Sportunterricht teilnimmt. Es handelt sich dabei um eine Bitte um Befreiung – nicht um eine einseitige Anordnung. Darüber hinaus erinnern die Kollegen, dass eine Sportbefreiung ein offizielles Schreiben ist und entsprechend einer gewissen Etikette folgen sollte. Dazu gehören eine angemessene Anrede („Sehr geehrte(r)...“), ein Datum sowie eine sachlich formulierte Begründung. Bei Missachtung wird sich vorbehalten die Befreiungen nicht zu berücksichtigen.
    • Erziehungsberechtigte können ihr Kind nach Beschluss der Fachschaft Sport maximal drei Mal pro Halbjahr vom Sportunterricht entschuldigen. Für weitere Befreiungen ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
    • Menstruationsbeschwerden ohne eine ausdrückliche Befreiungsbitte der Erziehungsberechtigten stellen keinen automatischen Grund für einen Ausschluss vom Sportunterricht dar. Über eine mögliche Befreiung entscheidet die jeweilige Sportlehrkraft im Einzelfall. (vgl. Erlass des MK vom 11.03.1997 – 45-81002, Punkt 1, Zif. 1.4).



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